AGB

I. Allgemeines 

  1. Die nachfolgenden allgemei­nen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle dem Foto­gra­fen erteilten Auf­trä­ge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widerspro­chen wird. Wenn der Kun­de den AGB widerspre­chen will, ist die­ses schrift­lich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widerspro­chen. Abweichen­de Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen kei­ne Gül­tig­keit, es sei denn, dass der Foto­graf die­se schrift­lich anerkennt
  2. “Lichtbil­der” im Sin­ne die­ser AGB sind alle vom Foto­gra­fen her­ge­stellten Produk­te, gleich in wel­cher Form oder auf wel­chem Medi­um sie erstellt wurden oder vorlie­gen. (Daten auf CD, Fachabzü­ge usw.)

     

    II. Urheberrecht

    1. Das Urheberrecht der Lichtbil­der liegt immer beim Foto­gra­fen.
    2. Die vom Foto­gra­fen her­ge­stellten Lichtbil­der sind grundsätzlich nur für den eigenen privaten Gebrauch des Auftrag­gebers bestimmt, sofern dies nicht ausdrücklich anders schrift­lich vereinbart wur­de.
    3. Über­trägt der Foto­graf Nut­zungs­rech­te an sei­nen Wer­ken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas ande­res vereinbart wur­de – jeweils nur das einfache Nut­zungs­recht übertragen, eine Weitergabe von Nut­zungs­rech­ten bedarf der besonderen Ver­ein­ba­rung.
    4. Die Nut­zungs­rech­te gehen erst über nach vollstän­diger Bezah­lung des Honorars an den Foto­gra­fen.
    5. Der Auftrag­geber hat kein Recht, das Lichtbild zu ver­viel­fäl­tigen und zu verbreiten, wenn nicht die ent­spre­chenden Nut­zungs­rech­te übertragen worden sind.
    6. Bei der Verwendung der Lichtbil­der in Online– und Printmedien (für den privaten Gebrauch)  ist der Foto­graf, als Urheber des Lichtbil­des zu nennen. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berech­tigt den Foto­gra­fen zum Scha­dens­er­satz.
    7. Die Roh-Daten ver­blei­ben beim Foto­gra­fen. Eine Herausgabe der Roh-Daten (unbe­arbeitete Bil­der) an den Auftrag­geber erfolgt grundsätzlich nicht.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt 

  1. Für die Herstellung der Lichtbil­der wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder eine vereinbar­te Pau­scha­le erho­ben, Neben­kos­ten wie Rei­se­kos­ten, Spesen, Requisiten, Studio­mieten etc. sind sofern nicht anders vereinbart, vom Auftrag­geber zu tragen.
  2. Soweit der Foto­graf Kos­tenvoranschlä­ge erstellt, sind die­se unver­bind­lich. Tre­ten wäh­rend der Produktion Kos­tenerhöhungen ein, sind die­se vom Foto­gra­fen anzu­zei­gen. Wird die vor­gesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Foto­graf nicht zu ver­tre­ten hat, so ist eine zusätzli­che Ver­gütung auf der Grundlage des vereinbar­ten Zeitho­norars bzw. in Form einer ange­mes­senen Erhö­hung des Pau­schalhonorars zu leisten.
  3. Die Zah­lung erfolgt per Rechnung.
  4. Bei Ter­min­ver­ein­ba­rung ist eine Anzah­lung in Höhe von 20% fällig.
  5. Fällige Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu zah­len. Der Auftrag­geber gerät in Ver­zug, wenn er fällige Rechnungen nicht spä­tes­tens 30 (in Wor­ten: drei­ßig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zah­lungs­auffor­de­rung beg­leicht. Dem Foto­gra­fen bleibt vorbehalten, den Ver­zug durch Ertei­lung einer nach Fällig­keit zugehenden Mahnung zu einem frü­he­ren Zeitpunkt her­bei­zu­füh­ren.
  6. Bis zur vollstän­digen Bezah­lung des Kaufprei­ses blei­ben die gelie­ferten Lichtbil­der Eigentum und in den Händen des Foto­gra­fen.

     

IV. Haftung

  1. Für die Verletzung von Pflich­ten, die nicht in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit wesent­li­chen Ver­trags­pflich­ten ste­hen, haf­tet der Foto­graf für sich und sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen nur bei Vorsatz und gro­ber Fahr­lässig­keit. Er haf­tet fer­ner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesent­li­cher Vertrags­pflich­ten, die er oder sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen durch schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zun­gen herbeigeführt haben. Für Schä­den an Auf­nah­me­ob­jek­ten , Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haf­tet der Foto­graf nur bei Vorsatz und gro­ber Fahrlässigkeit.
  2. Der Foto­graf verwahrt die Daten sorg­fäl­tig. Er ist berech­tigt, aber nicht ver­pflich­tet, von ihm aufbewahr­te Daten nach drei Jah­ren seit Been­di­gung des Auftrags zu vernichten.
  3. Der Foto­graf haf­tet für Licht­be­stän­dig­keit und Dau­erhaf­tig­keit der Licht­bil­der nur im Rahmen der Garan­tie­leistungen der Herstel­ler des Fotomaterials.
  4. Die Zusen­dung und Rücksen­dung von Datei­en, Bil­dern und Vorlagen erfolgt auf Kos­ten und Gefahr des Auftraggebers.

V. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

  1. Nach Vorsor­tie­rung stellt der Foto­graf dem Auftrag­geber eine passwortgeschütz­te Online-Gale­rie für 14 Tage zur Vergung, in wel­cher sich der Auftrag­geber die ent­spre­chenden Lichtbil­der zur Bearbei­tung aus­wäh­len kann.
  2. Nachdem die Aus­wahl getroffen ist, werden die Lichtbil­der durch den Foto­gra­fen vollstän­dig bearbei­te. Der Foto­graf ver­pflich­tet sich, den Auf­trag schnellst­mög­lich abzu­schlie­ßen und die Lichtbil­der an den Auf­trag­ge­ber zu senden.
  3. Stor­niert der Auftrag­geber die Foto­gra­fenbuchung, steht dem Foto­gra­fen ein Ausfallhonorar zu. Dies wird wie folgt berechnet: Stor­no ab dem 15.  Tag nach der Vertrags­ve­reinbarung: 25%; Stor­no 3 bis 7 Tage vor dem gebuch­ten Termin 50 %; ab 2 Tagen 100 % der vereinbar­ten Gesamt­sum­me, auch wenn noch kei­ne Anzah­lung geleistet wur­de.

VI. DATENSCHUTZ

Zum Geschäfts­ver­kehr erfor­derliche personenbezogene Daten des Auf­trag­ge­bers können ges­peichert werden. Der Foto­graf ver­pflich­tet sich im Rah­men des Auf­tra­ges bekannt gewordene Informationen vertrau­lich zu behan­deln.
 

VII. Bildbearbeitung 

  1. Der Auftrag­geber kennt den foto­gra­fi­schen und bild­ge­stal­te­ri­schen Stil des Foto­gra­fen und ist sich bewusst, dass sei­ne Licht­bil­der in ähn­li­chem Stil bearbei­tet werden.
  2. Die nach­träg­li­che Bearbei­tung von Lichtbil­dern des Foto­gra­fen und ihre Ver­viel­fältigung und Verbreitung, dazu zäh­len auch Umfärbung in SW oder Sepia, nach­träg­li­che Farb­be­arbei­tung, sowie das Erstel­len von Col­la­gen ist nicht gestattet, es sei denn, es wur­de eine gesonder­te Ver­ein­ba­rung getroffen.
  3. Der Auftrag­geber ist ver­pflich­tet, bei Lichtbil­der des Foto­gra­fen im Internet elektronische Ver­knüpfun­gen so vor­zu­neh­men, dass der Foto­graf als Urheber der Bil­der klar und ein­deu­tig iden­ti­fi­zier­bar ist.

VIII. Lieferzeiten und Reklamation 

  1. Der Foto­graf lie­fert sei­ne Arbei­ten zumeist binnen 3 Arbeits­wo­chen aus. Bei Hoch­zeits­re­por­ta­gen gilt eine Lie­fer­zeit von 6–8 Wochen. Durch Stoß­zei­ten kann es zu Ver­zö­ge­rungen kommen.  Die­se betriebsbeding­ten Ver­zö­ge­rungen, sowie Ver­zö­ge­rungen durch höhe­re Gewalt, Betriebs­stö­run­gen, von Ver­zö­ge­rungen seitens des Labors oder des­sen Transportfir­ma etc. stel­len kei­nen Rekla­ma­ti­ons­grund dar. Der Foto­graf haf­tet für Fris­t­über­schrei­tun­gen nur bei Vor­satz und gro­ber Fahrlässigkeit.
  2. Sämt­li­che Arbei­ten werden vom Foto­gra­fen mit der größtmög­li­chen Sorg­falt und nach bes­tem Können ausgeführt oder an ande­re Firmen weiterge­ge­ben. Rek­lamationen bei offen­sicht­li­chen Män­geln müs­sen inner­halb von 7 Tagen schrift­lich gel­tend gemacht wer­den. Eine Aner­ken­nung ist jedoch nur bei Vorlage der beanstan­deten Arbeit mög­lich. Bei Nach­bes­tellungen können sich Farbdifferenzen gegen­über der Vorlage oder den Erstbil­dern erge­ben. Eine Rek­lamation ist hier­durch nicht berechtigt.
  3. Sollten digital erworbene Lichtbil­der in Eigenverantwortung durch den Auftrag­geber entwickelt/gedruckt werden, so übernimmt der Foto­graf hierfür kei­ne Haftung für die Qualität der Ergebnis­se. Farbkorrek­te Abzü­ge können über den Foto­gra­fen erworben wer­den.

     

IX. Rückgaberecht Downloads

Beim Kauf der Pre­sets wer­den die­se bereits vor Ablauf der 14-tägi­gen Rück­ga­be­frist zur Ver­fü­gung gestellt. Der Kun­de stimmt die­sem aus­drück­lich zu. Eine Rück­ga­be ist daher nach Down­load der Pre­sets nicht mehr möglich.

 

X. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Ver­pflich­tun­gen aus dem Vertrags­verhältnis ist Vech­ta. 

 

XI. Salvatorische Klausel

Soweit Bedingungen der oben auf­geführ­ten Allgemei­nen Geschäftsbedingungen ganz oder teilwei­se unwirksam sind oder werden, sind die übrigen Bedin­gun­gen weiterhin wirksam. Die unwirksame Bedingung wird durch die gesetzli­che Rege­lung ersetzt. 

 

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